Neue Trinkwasserverordnung 2023

Einige Prüfparameter wurden neu eingeführt, z. B. für die als „Ewigkeits-Chemikalien“ bekannte Stoffgruppe der PFAS (per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen), die sich so gut wie nie abbauen und in Outdoor-Kleidung, Pfannenbeschichtungen und Kostmetika verwendet werden. Verschärft wurden die Vorgaben für Blei, das in alten Wasserleitungen und Armaturen enthalten sein kann. Bleihaltige Wasserleitungen sind bis Januar 2026 zu demontieren oder still zu legen. Installateure werden verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn sie in einem Gebäude bleihaltige Leitungen feststellen und nicht beauftragt werden, diese zu demontieren.Den Text der Verordnung findet man unter https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023/. Angesprochen sind nicht nur die Immobilienwirtschaft, sondern auch Gesundheitsämter, Laborbetriebe und Betreiber von zentralen „Wasserversorgungsanlagen“, z. B. die örtlichen Stadtwerke, die ganze Gebiete mit Trinkwasser versorgen. Jedoch reicht die Verantwortung der Versorger nur bis zum Übergabepunkt im Haus. In der Regel ist dies der zentrale Wasserzähler im Gebäude.
Ab hier beginnt die „Gebäudewasserversorgungsanlage“, also das Leitungsnetz im Gebäude mit Speicherung, Erwärmung und Entnahmestellen (z. B. Wasserhähne, Duschen, Waschmaschinen oder Zahnarztstühle). Ab hier ist der Eigentümer oder Betreiber des Gebäudes verantwortlich. Als „Betreiber“ gilt ein Nutzer, der nicht Eigentümer ist, aber faktisch und langfristig die Kontrolle über das Gebäude hat. Dies ist zum Beispiel ein Mieter, der ein Gebäude alleine (single tenant) und langfristig nutzt. Im Einzelfall kann sich dies aus dem Mietvertrag und den weiteren Umständen ergeben.
In Bezug auf die Nutzung des Gebäudes unterscheidet die Trinkwasserverordnung zwischen „gewerblicher Tätigkeit“ und „öffentlicher Tätigkeit“. Daraus ergeben sich unterschiedliche Fristen für die Untersuchung des Trinkwassers. Für privat genutzte Gebäude sind keine Fristen vorgegeben. Dies gilt zum Beispiel für selbstgenutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, die nur von den Eigentümern bewohnt werden. Falls in einem Mehrfamilienhaus, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt ist, nur eine einzige Wohnung von Mietern bewohnt wird, gilt die gesamte Trinkwasseranlage des Gebäudes als „gewerblich“. Als „öffentlich“ gelten z. B. Hotels, Restaurants, Museen, Schulen, Kitas, Krankenhäuser und Pflegeheime. Hier wird Trinkwasser an Personen abgegeben, mit denen kein Arbeits- oder Mietvertrag besteht. Für öffentliche Nutzungen gelten die kürzesten Untersuchungsfristen.

Welche Pflichten ergeben sich genau aus der neuen Trinkwasserverordnung?
- Das Gebäude hat eine zentrale Trinkwassererwärmung mit mehr als 400 Liter Inhalt oder einem Leitungsinhalt von der Trinkwasserwärmung bis zu einer Entnahmestelle von mehr als 3 Litern.
- Im Gebäude ist mindestens eine Dusche oder eine sonstige Anlage zur Vernebelung von Trinkwasser vorhanden.
- Es handelt sich nicht um ein Ein- oder Zweifamilienhaus.